Gebrauch und Vorbereitung der Herstellung oder Benutzung gefälschter Impfpässe

Seit 24.11.2021 ist aufgrund zunehmenden Widerstands in der Corona-Pandemie die Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in § 275 Abs. 1 a StGB neu geregelt worden.


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Ein Blankett-Impfausweis ist ein Ausweis, der noch nicht durch entsprechende Einträge personalisiert wurde. Seit Monaten werden solche Impfausweise nunmehr illegal angeboten. Im Internet sollen diese für Preise ab 50 € erhältlich sein. Solche gefälschten Pässe sollen mit Stempel, Unterschrift und Chargennummer des Impfstoffs versehen sein.

Der gelbe Impfausweis dokumentierte bisher alle Impfungen einer Person. Aufgrund der Fälschungsgefahr wurden die Papierausweise durch digitale Ausweise ersetzt. Nun ist bei vielen Stellen nur noch das digitale Zertifikat als gültig anzusehen.


Auch wer einen solchen Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, ist gemäß § 275 StGB strafbar. Ein Entgelt muss hierbei nicht ausgetauscht worden sein. Auch die Benutzung durch Vorzeigen des Zertifikats eines anderen ist strafbar. Entsprechend ist eine Strafbarkeit auch gegeben, wenn die Impfausweise bei einer Durchsuchung durch die Behörden gefunden und beschlagnahmt wurden.


Anfang Januar 2022 wurden in vier Bundesländern, unter anderem in Bayern,  die Polizei Wohnungen von mehr als 100 Personen nach falschen Impfnachweisen durchsucht (Quelle: stern.de). Ein  Hausarzt aus dem Kreis Donau-Ries soll zuvor Scheinimpfungen verabreicht und Bescheinigungen ohne Impfung ausgestellt haben.
Die Anwaltskanzlei Steffgen ist u. a.. auf Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit Corona-Massnahmen spezialisiert. Es wurden bereits viele Verfahren im Zusammenhang mit Impfpassfälschungen erfolgreich vor Gericht verhandelt.