Klärung von Sach- und Rechtslage bei Geschwindigkeitsverstößen durch die Kanzlei Steffgen 


Ihnen wird einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen und Sie haben einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten? Häufig hört man, dass man vor Gericht aufgrund der neuen Messverfahren ohnehin keine Chance hat, sich gegen den Vorwurf zu wehren. Doch ist dies tatsächlich der Fall?


Messverfahren aus unseren Verfahren:

1. Radarmessverfahren (z.B. Multanova, Traffipax)

2. Lasermessverfahren  (z.B. Riegl, Leivtec, LaserPatrol)

3. Lichtschrankenverfahren (ES 1.0, ES 3.0)

4. Messverfahren mit piezoelektrischen bzw. faseroptischen Sensoren
(Traffistar S 330, Multanova Multastar C)


5. Induktionsschleifenmessverfahren

6. Verkehrsvideoanlagen (ProVida 2000)

7. Videostoppuhren und Verkehrs-Kontrollsysteme (VKS 3.0)




Neu: Enforcement-Trailer

Mit einer neuen Blitzertechnik dem Enforcement-Trailer werden seit letztem Jahr mehr als 20 Temposünder täglich registriert. Das Gerät befindet sich derzeit noch im Test­einsatz in Augsburg. Neu ist die Technik, die auf einer Aussendung von mehreren Tausend Laserimpulsen pro Sekunde basiert, nicht. Das Prinzip entspricht den Poliscan-Blitzern (Säulen) die bereits viele Temposünder entlarvt haben. Letztere sind in der Lage, nicht nur Rotlichtverstöße, sondern auch gleichzeitig die Geschwindigkeit zu messen. Somit kann nicht nur der Rotlichtverstoß, sondern auch die Geschwindigkeit gemessen und geahndet werden.


Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim vom  29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 – wurde ein Verfahren eingestellt, welches nach einem Sach­verständigen­gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, die Messung sei ab 50 m nicht mehr verifizierbar.

Auch das AG Jena hat ein Verfahren mit Beschluss vom 17.01.2017 eingestellt – 260 Js 29690/16:


„Wenn das Gerät aber Messpunkte nimmt und in die Geschwindigkeitsmessung einrechnet, die außerhalb dieses eindeutig definierten Messbereichs liegen, entspricht es nicht mehr der Bauartzulassung. Daher ist auch eine Eichung des Messgerätes, welche gerade eine gültige Bauartzulassung voraussetzt, hinfällig“.


Bußgeldrichter beziehen sich oft darauf, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt und man daher mit dem Einspruch keine Erfolgsaussichten habe. Dies ist häufig ein Einwand, um eine genaue Überprüfung aus Gründen der Prozessbeschleunigung zu verhindern.


Der Tatrichter muss sich mit der Frage möglicher Fehlerquellen einer Messung nur dann auseinandersetzen, wenn es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren i.S. d. Rechtsprechung des BGH handelt (BGHSt 43, 277, 284). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich beispielsweise aus einem Vorgutachten, welches bei unserer Kanzlei regelmäßig auf Rechtsschutzkosten eingeholt wird.


Im Gegensatz zur Annahme mancher Bußgeldrichter ergibt sich keine Beweislastumkehr -BGHSt 39,291, 296):


„Es besteht kein Erfahrungssatz, dass die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (…) Der Tatrichter muss sich deshalb auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind.“