Informationen zum Verbot von Handy & elektronischen Kommunikationsmitteln am Steuer 


Wissenschaftliche Untersuchungen haben bereits früh ergeben, dass das Telefonieren im Straßenverkehr die Gefahren erhöht. Die Konzentration ist auch bereits bei Telefonieren mit Fernsprecheinrichtung vermindert.


  • 64 % alle Autofahrer nutzen ihr Handy, während sie am Steuer sitzen (Quelle: dekra-infoportal.de)
  • Das KBA registrierte 2015 - 363.417 Verstöße (täglich ca. 1000) 
  • Verteidigungsmöglichkeiten nach Neufassung § 3 StVO seit 19.10.2017
  • § 3 Abs. 1 S. 2 StVO längerfristige Blickabwendung
  • Fraglich ist, ob eine solche von einem Polizeibeamten bei einer kurzen Vorbeifahrt beobachtet und dem Betroffenen nachgewiesen werden kann.
  • BR, Drucks 566, 26 f.: Lesen von Kurznachrichten, Nutzung anderer Multimediaangebote (Internet, Fernsehen) ist verboten, da diese Tätigkeiten grundsätzlich eine längere Blickabwendung fordern – in dessen Fällen ist auch kurze Blickabwendung für Verfolgung ausreichend!


Ausnahmen vom Blickabwendungsverbot:

  • § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO stehendes Fahrzeug/Motor vollständig ausgeschaltet nicht: Start-Stopp-Automatik (OLG Hamm 2015,183 somit erledigt)
  • § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO atemalkoholgesteuerte Wegfahrsperre
  • § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO Linienbusse an Haltestellen
  • § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b StVO Benutzung Bildschirm/Sichtfeldprojektion zum Rückwärtsfahren und  einparken, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit!
  • Elektronische Geräte, die Spiegel ersetzen oder ergänzen